Mit dem gesetzlichen, bilateralen Grenzgängermodell nach EU/EFTA profitieren Sie als Grenzgänger von der Wahlfreiheit beim Behandlungsort und genießen dadurch besondere Vorteile.
Sie entscheiden selbst, ob Sie sich nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz oder in Deutschland über das Formular S1, ehemals E106 behandeln lassen.
Mit besonders günstigen Beiträgen ist das Grenzgängermodell vor allem auch für Familien erschwinglich. Denn, anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse Deutschland, sind die Beiträge nicht von der Höhe Ihres Einkommens abhängig.
In Kombination mit ausgewählten privaten Zusatzbausteinen aus Deutschland, sichern Sie sich beste Leistungen beim Arzt, beim Zahnarzt und im Krankenhaus, verlassen das gesetzliche Modell aber dennoch nicht. Das gibt Ihnen die nötige Planungssicherheit auch für die Zeit nach der Grenzgängertätigkeit.
Wie funktioniert das gesetzliche Grenzgängermodell?
Sie erhalten von der Schweizer Krankenkasse einen Versicherungsschein, eine Chip-Karte sowie ein sogenanntes Formular S1 (E106).
Dieses Formular S1 wird an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl übermittelt.
Für Behandlungen in Deutschland erhalten Sie von der deutschen Krankenkasse ebenfalls eine Chip-Karte.
Bei Behandlungen in der Schweiz erhalten Sie gesetzliche Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz – kurz: KVG.
Bei Behandlungen in Deutschland erhalten Sie über die deutsche gesetzliche Krankenkasse, welche als sogenannte Aushilfskasse eintritt, Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gesetzliche Krankenversicherung Deutschland.
Je nach dem in welchem Land Sie sich behandeln lassen, gelten unterschiedliche landestypische Eigenanteile und Zuzahlungen.
Während bei Behandlungen in der Schweiz ein fester Eigenanteil in Höhe von 300 Schweizer Franken pro Kalenderjahr, zuzüglich 10% Selbstbehalt und 15 Schweizer Franken Tagespauschale bei einem Spitalaufenthalt anfallen, fallen bei Behandlungen in Deutschland die kassentypischen Eigenbeteiligungen für beispielsweise Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz und einer Tagespauschale bei Krankenhausaufenthalten an.
Bei Kindern entfallen, bzw. reduzieren sich einige der Eigenanteile und das sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland.
Obwohl Sie sich in beiden Ländern behandeln lassen können, entrichten Sie den Beitrag zur Grundversicherung ausschließlich an die Schweizer Krankenkasse. Beiträge an die aushelfende deutsche gesetzliche Krankenkasse müssen Sie nicht entrichten.
Lediglich Beiträge für mögliche Zusatzbausteine einer deutschen privaten Krankenversicherung werden in Euro ausgewiesen und in Deutschland bezahlt.