web analytics
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Die versicherten Leistungen

Sie können mit dem bilateralen Grenzgängermodell nach EU/EFTA selbst entscheiden, ob Sie sich mit der Schweizer Chip-Karte in der Schweiz oder mit der deutschen Chip-Karte in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt.

Somit erhalten Sie in der Schweiz Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung – kurz KVG – und in Deutschland nach dem Sachleistungsprinzip. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gesetzliche Krankenversicherung Deutschland.

Ambulante Leistungen

Bei ambulanter, ärztlicher Behandlung, erhalten Sie die üblichen Kassenleistungen, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. 

Stationäre Leistungen

Das gleiche gilt für einen Spital- bzw., Krankenhausaufenthalt. Sie können sich sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland in der allgemeinen Abteilung stationär behandeln lassen. 

In der Schweiz sind Sie jedoch, außer in akuten Notfällen, in Spitälern laut Spitalliste Ihres Arbeitskantons versichert. In Deutschland wie gewohnt in der allgemeinen Abteilung. 

Um Ihnen eine bestmögliche Behandlung und auch die Möglichkeit der freien Arzt- und Krankenhauswahl zu gewährleisten, schauen Sie sich bitte weitere Informationen zu den Bausteinen Stationäre Wahlleistungen an. 

Zahnärztliche Leistungen

Bei zahnärztlichen Behandlungen ist es ratsam ausschließlich die deutsche Chip-Karte, bei einem deutschen Zahnarzt zu verwenden. Denn, anders als in Deutschland, kennt das Schweizer Krankenversicherungssystem keine grundlegenden zahnärztlichen Leistungen. Deshalb sind zahnärztliche Behandlungen über die Schweizer Chip-Karte bei einem Schweizer Zahnarzt so gut wie nicht versichert. 

In Deutschland hingegen erhalten Sie bei einem Zahnarzt über die deutsche Aushilfskasse, zahnärztliche Sachleistungen, also Kassenleistungen, gemäß dem Sozialgesetzbuch IV.

Da die Eigenosten beim Zahnarzt sehr hoch sein können informieren Sie sich über die Bausteine Zahnersatz und Zahnprophylaxe, sowie den Sondertarif für Grenzgänger und Aufenthalter.

Die Leistungseinschränkungen in Deutschland

Für einen gesetzlich Versicherten in Deutschland gibt es drei grundlegende Leistungsarten.

Diese sind

  • Sachleistungen
  • Satzungsleistungen und
  • Geldleistungen

Sachleistungen

Der größte Teil des Versicherungsschutzes wird über die sogenannten Sachleistungen abgerechnet. Diese umfassen die Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch IV.

Auch wenn Sie das Gefühl haben als gesetzlich Versicherter ausreichend versichert zu sein, ist es wichtig zu wissen, dass die Leistungen nicht garantiert sind und durch neue Gesundheitsreformen geändert werden können. Diese Reformen haben meistens nur den Zweck, die Beiträge stabil zu halten und somit wird auch in der Regel der Versicherungsschutz eigeschränkt oder die Eigenanteile erhöht.

Das Sozialgesetzbuch IV nennt im Paragraphen 12 ausdrücklich das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Satzungsleistungen

Mehrleistungen, sogenannte Satzungsleistungen welche die deutschen Krankenkassen im Rahmen Ihres gesetzlich eingeräumten Ermessungspsielraumes selbst gestalten können, stehen für Sie als Grenzgänger nur selten zur Verfügung.

Satzungsleistungen können beispielsweise Naturheilverfahren, Zusatzleistungen bei Schwangerschaft und Geburtsmedizin, häusliche Krankenpflege, Impfungen, sowie Präventionskurse sein. Zusatzleistungen, die nicht im gesetzlichen Kassenkatalog aufgeführt sind.

Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse gerne nach, welche Leistungen nicht übernommen werden.

Viele der Zusatzleistungen können Sie jedoch über die Zusatzbausteine dauerhaft absichern, egal, von welcher deutschen Krankenkasse Sie betreut werden.  

Geldleistungen

Im Pflegefall stehen Ihnen durch das Grenzgängermodell keine Geldleistungen zur Verfügung. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige wird normalerweise eine bestimmte Höhe an Pflegegeld bezahlt. Dieser Versicherungsschutz besteht als Grenzgänger im EU/EFTA-Modell nicht.

Grundsätzlich aber gilt aber ohnehin, dass auch die gesetzlichen Sachleistungen für eine Pflege im Heim nicht ausreichen und somit wird eine zusätzliche Vorsorge ausdrücklich empfohlen. Informieren Sie sich über den wichtigen Baustein Pflegetagegeld. 

Beiträge 2021