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Als Grenzgänger hast Du das Privileg aus drei verschiedenen Varianten wählen zu können.

Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch. Du musst also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt.

Die Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern als Grenzgänger musst Du Dich selbst um Deinen Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese musst Du komplett selbst tragen.

Du hast innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, Dich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt, erforderlich.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei den jeweiligen kantonalen Amtsstellen in der Schweiz. 

Sofern Du als Grenzgänger vor Tätigkeitsbeginn bereits gesetzlich versichert warst, kann die Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft weitergeführt werden.

Der Beitrag richtet sich nach dem derzeit gültigen Beitragssatz, der durch die aktuelle Gesundheitsreform bundesweit einheitlich ist. Der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankentagegeld) beträgt 14,0% zzgl. der Pflegeversicherung 3,3% (für Kinderlose) oder 3,05% (mit Kindern). Somit wird zum Beispiel für einen kinderlosen, ledigen Grenzgänger ein Beitragssatz von 17,3% aus seinem Bruttoeinkommen berechnet. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze (4.837,50 EUR) ist dieser auf 836,88 EUR limitiert.

Die Zusatzbeiträge (im Schnitt 1,3 %) können von den Kassen seit 2015 wieder selbst bestimmt werden und bringen so quasi eine Art Beitragsautonomie und dadurch auch den Wettbewerb zurück. Für einen Grenzgänger mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze ist dadurch bis zu einem Höchstbeitrag von ca. 899 Euro zu rechnen.

Der EU/EFTA-Tarif nach bilateralem Abkommen ist die schweizerische Pflichtversicherung, in die Du als Grenzgänger eintrittst, sofern Du Dich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Neben den Versicherungsleistungen in der Schweiz erhältst Du ein Formular S1 (ehemals E106). Dadurch erhältst Du bei einer deutschen GKV (Aushilfskasse) weiterhin deutsche Kassenleistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Der Beitrag wird jedoch nur an die Schweizer Kasse entrichtet.

Bei Leistungsbezug in der Schweiz bezahlst Du eine fixe Jahresfranchise von 300 CHF plus 10 % pro Rechnung (maximal 700 CHF pro Jahr). Bei Leistungsbezug in Deutschland bezahlst Du Medikamentenzuzahlungen und weitere deutsche kassentypische Zuzahlungen.

Die private Krankenversicherung richtet sich an Grenzgänger, die eine leistungsstarke Absicherung wünschen und ihren Versicherungsschutz gerne selbst gestalten und, anders als in der gesetzlichen Krankenkasse, auch garantiert haben möchten.

Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand sowie nach den versicherten Leistungen und dem frei wählbaren jährlichen Selbstbehalt.

Als Grenzgänger gilt es allerdings darauf zu achten, einen Tarif zu wählen, der mindestens den schweizerischen Grundleistungen nach KVG entspricht, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen zu können.